Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die Verwaltungsbehörde ersucht wird, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Will eine Behörde einem solchen Gesuch nicht entsprechen, muss dieses in eine Einsprache umgedeutet werden, was hier geschehen ist (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 131 N 26). Weiter wurden im vorliegenden Fall keine Revisionsgründe geltend gemacht. Daher ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz korrekt.