Im vorliegenden Fall wurde auf die Einsprache zurecht nicht eingetreten, da diese offensichtlich verspätet erhoben worden war (oben, E. 2.1) und keine Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist geltend gemacht worden waren. Fraglich ist höchstens, ob die Vorinstanz den Brief des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch hätte entgegennehmen (vgl. oben, E. 2.2.1 ff.) und das Gesuch abweisen müssen. 3.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die Verwaltungsbehörde ersucht wird, auf ihre Verfügung zurückzukommen.