Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde neue Tatsachen geltend. Zudem habe er nicht Einsprache erhoben, sondern ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. 3.2 Das Kantonale Steuergericht kann bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wie hier nur prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist; das Steuergericht kann aber nicht materiell entscheiden (vgl. oben, E. 2.3). Im vorliegenden Fall wurde auf die Einsprache zurecht nicht eingetreten, da diese offensichtlich verspätet erhoben worden war (oben, E. 2.1) und keine Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist geltend gemacht worden waren.