Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgaben 2018-2020 bezahlt. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen sind rechtskräftig. Dagegen hat er keine Einsprache erhoben. Am 26. Juli 2022 verlangte der Beschwerdeführer die Schliessung seines Dossiers und die Überweisung der Abgaben 2018-2020 wegen eines Zeitungsartikels über einen einschlägigen Bundesgerichtsentscheid. Die Wehrpflichtersatzverwaltung betrachtete das Schreiben als Einsprache und trat nicht darauf ein, weil die Einsprachefrist abgelaufen und keine Revision geltend gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde neue Tatsachen geltend.