Das Steuergericht kann in diesem Fall nur prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen oder ob diese zu Recht darauf nicht eingetreten ist. Kommt das Steuergericht zum Schluss, dass richtiger-weise auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, weist es die Sache zu neuem Entscheid resp. zur Durchführung des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurück. Der sich daraus ergebende Entscheid kann wiederum mit Beschwerde oder Rekurs angefochten und zu diesem Zeitpunkt materiell gerichtlich überprüft werden (KSG vom 19.12.2022, a.a.O., E. 3.1). 3.1 Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgaben 2018-2020 bezahlt.