Für die Beurteilung der Korrektheit einer rechtlichen Würdigung steht das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung, in welchem unter Inkaufnahme der entsprechenden prozessualen Risiken ein bindendes Urteil für den Einzelfall erstritten werden kann. 2.3 Tritt die Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht ein, bleibt es dem Kantonalen Steuergericht verwehrt, die Sache materiell zu prüfen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 24 N 18). Das Steuergericht kann in diesem Fall nur prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen oder ob diese zu Recht darauf nicht eingetreten ist.