Die Tatsache muss sich ausserdem bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im ordentlichen Verfahren noch tatsächliche Vorbringen bzw. die Einreichung des Beweismittels prozessual zulässig waren. Weiter muss die Tatsache nachträglich, d.h. erst nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein und der Gesuchsteller konnte trotz genügender Sorgfalt die Tatsache oder das Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen oder einreichen. 2.2.3 Eine neuere oder abweichende (bundesgerichtliche) Rechtsprechung, welche erst nach diesem massgeblichen Zeitpunkt ergeht, ist aufgrund der dargelegten Grundsätze keine neue Tatsache und damit auch kein Revisionsgrund (KSG vom 19.12.2022, a.a.