die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör, verletzt hat. Die Revision ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. 2.2.2 Dementsprechend sind bei der Beurteilung eines Revisionsgesuchs verschiedene Voraussetzungen zu prüfen (KSG vom 19.12.2022, SGWPE.2022.3, E. 3.3). Der Gesuchsteller muss sich auf eine neue Tatsache resp. ein neues Beweismittel berufen, welches dem Beweis einer vorbestandenen Tatsache dient; diese muss überdies erheblich sein.