Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist für die Beurteilung sachlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 30 WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzpflicht innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben. Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen;