Der Beschwerdeführer behält sich weitere rechtliche Schritte vor. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) können Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Beschwerde bei der Kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12) beurteilt das Kantonale Steuergericht (KSG) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, namentlich auch über Wehrpflichtersatzabgaben. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.