Zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung sei er bereits 30 Jahre alt gewesen und hätte im vorliegenden Zusammenhang gar nicht berücksichtigt werden dürfen. Es wird auf einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2022 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ähnliche Fälle vom Bundesgericht gutgeheissen würden. Das Vorgehen sei fragwürdig sowie unwürdig und bis zur letzten Instanz zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde dürfe nicht wegen Formalitäten scheitern, zumal die rückwirkende Forderung von Ersatzabgaben zum erhobenen Zeitpunkt ungültig gewesen sei. Der Beschwerdeführer behält sich weitere rechtliche Schritte vor.