Es würden keine Revisionsgründe vorliegen; die Revision sei ausgeschlossen. Zudem bestünden keine Gründe für die Wiedererwägung der Einspracheentscheide. Die beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheide aus dem Jahr 2022 würden formell nur das Verhältnis zwischen jenen Parteien regeln und seien ohne direkten Einfluss auf alle hier rechtskräftigen Verfügungen. 2.4 Mit Stellungnahme vom 18. November 2022 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er die Verfügungen der Jahre 2018-2020 nicht hätte anfechten müssen. Zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung sei er bereits 30 Jahre alt gewesen und hätte im vorliegenden Zusammenhang gar nicht berücksichtigt werden dürfen.