ein Bundesgerichtsurteil sei kein Revisionsgrund. Der Beschwerdeführer hätte im ordentlichen Einspracheverfahren die Veranlagungsverfügungen anfechten können; dies habe er nicht getan. Die Beschwerde sei abzuweisen. Im Übrigen sei die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV zur Vernehmlassung einzuladen. 2.3 Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Dazu wird v.a. angeführt, der Beschwerdeführer hätte die Veranlagungsverfügungen für die Ersatzjahre 2018-2020 fristgerecht anfechten können; das habe er jedoch nicht getan, so dass diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Es würden keine Revisionsgründe vorliegen;