Dieses habe die Vorinstanz zu Unrecht als Einsprache verstanden, obwohl es sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers klar um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien denn klar erfüllt. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung (Vorinstanz) im Wesentlichen fest, dass die drei Einsprachefristen betreffend die Ersatzjahre 2018-2020 alle ungenutzt abgelaufen seien. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen seien allesamt in Rechtskraft erwachsen. Eine Revision sei hier nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorhanden seien; ein Bundesgerichtsurteil sei kein Revisionsgrund.