Dementsprechend gehe es auch hier um eine echte Rückwirkung, die laut Bundesgericht unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe diese neue erhebliche Tatsache im ordentlichen Verfahren nicht vorbringen können, da diese erst mit Publikmachen des Bundesgerichtsentscheids bekannt gewesen sei. Weiter hätten sich aufgrund dieses Entscheids die Umstände seit Eröffnung der Veranlagungsverfügungen 2018-2020 wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 26. Juli 2022 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Dieses habe die Vorinstanz zu Unrecht als Einsprache verstanden, obwohl es sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers klar um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe.