Es wurde beantragt, die Einspracheentscheide vom 3. August 2022 aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2022 als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren und deshalb zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Zur Begründung wird v.a. ausgeführt, durch den Bundesgerichtsentscheid 2C_1005/2021 vom 26. April 2022 seien neue erhebliche Tatsachen geschaffen worden. Dementsprechend gehe es auch hier um eine echte Rückwirkung, die laut Bundesgericht unzulässig sei.