1.2 Mit 3 Einspracheentscheiden vom 3. August 2022 betreffend die Ersatzjahre 2018, 2019 und 2020 trat die Wehrpflichtersatzverwaltung jeweils auf die als Einsprache entgegengenommene Eingabe vom 26. Juli 2022 nicht ein, da die Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen sei. Eine Revision sei auch nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorliegen würden; auch ein Bundesgerichtsurteil sei kein Revisionsgrund. 2.1 Mit Beschwerde vom 1. September 2022 gelangte A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, die Einspracheentscheide vom 3. August 2022 aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden.