{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2022-2_2023-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167503&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2238d6c239478b5e70a5bb6aa688b93f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 09.01.2023 SGWPE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:12:10", "Checksum": "7b8b53cc49da66967660789d339ca7b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 09.01.2023 SGWPE.2022.2\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020\n\n\n3.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die Verwaltungsbehörde ersucht wird, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Will eine Behörde einem solchen Gesuch nicht entsprechen, muss dieses in eine Einsprache umgedeutet werden, was hier geschehen ist (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 131 N 26). Weiter wurden im vorliegenden Fall keine Revisionsgründe geltend gemacht. Daher ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz korrekt. Selbst wenn diese auf das Revisionsgesuch eingetreten wäre, hätte es abgewiesen werden müssen, weil die neuen Tatsachen, die nachträglich entdeckt werden, bereits zum Urteilszeitpunkt bestanden haben müssen (vgl. oben, E. 2.2.2). Zeitungsartikel sind dabei keine neuen Tatsachen. Auch eine geänderte Rechtsprechung, mithin z.B. ein neuer Bundesgerichtsentscheid wie hier geltend gemacht, stellt keine neue Tatsache dar (oben, E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen KSG vom 3.6.2019, SGSTA.2019.18; BST.2019.16, E. 3.2 und vom 14.12.2020, SGSTA.2020.31; BST.2020.24, E. 2; je publ. unter gerichtsentscheide.so.ch; siehe auch Bundesgerichtsurteil BGer vom 4.6.2015, 2C_200/2014, E. 2.4.4.2). Zudem hätte die Kritik der unzulässigen Rückwirkung (vgl. dazu Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 19, bestätigt mit BGer vom 27.4.2022, 2C_1005/2021) bereits während der noch laufenden Rechtsmittelfrist erhoben werden können. Was aber versäumt wurde, rechtzeitig vorzubringen, kann nicht nachträglich mittels Revision geltend gemacht werden (vgl. oben, E. 2.2.1).\n3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist somit abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 766 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 266). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 766 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. T. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Beschwerdeführer (eingeschrieben)\n- Wehrpflichtersatzverwaltung\n- KStA, Rechtsdienst\n- Finanzdepartement\n- EStV, Sektion WpE, Bern\nExpediert am:"}