{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2022-2_2023-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167503&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2238d6c239478b5e70a5bb6aa688b93f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 09.01.2023 SGWPE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:12:10", "Checksum": "7b8b53cc49da66967660789d339ca7b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 09.01.2023 SGWPE.2022.2\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020\n\n\n2.1 Gemäss Art. 30 WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzpflicht innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben. Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.\n2.2.1 Gemäss Art. 40 WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, SR 661.1) zieht die Veranlagungsbehörde oder die Rekursinstanz eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines Betroffenen in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden; die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör, verletzt hat. Die Revision ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.\n2.2.2 Dementsprechend sind bei der Beurteilung eines Revisionsgesuchs verschiedene Voraussetzungen zu prüfen (KSG vom 19.12.2022, SGWPE.2022.3, E. 3.3). Der Gesuchsteller muss sich auf eine neue Tatsache resp. ein neues Beweismittel berufen, welches dem Beweis einer vorbestandenen Tatsache dient; diese muss überdies erheblich sein. Die Tatsache oder das Beweismittel muss geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Die Tatsache oder das Beweismittel muss zudem bereits existiert haben, als die Verfügung erlassen oder der Entscheid gefällt wurde. Die Tatsache muss sich ausserdem bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im ordentlichen Verfahren noch tatsächliche Vorbringen bzw. die Einreichung des Beweismittels prozessual zulässig waren. Weiter muss die Tatsache nachträglich, d.h. erst nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein und der Gesuchsteller konnte trotz genügender Sorgfalt die Tatsache oder das Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen oder einreichen.\n2.2.3 Eine neuere oder abweichende (bundesgerichtliche) Rechtsprechung, welche erst nach diesem massgeblichen Zeitpunkt ergeht, ist aufgrund der dargelegten Grundsätze keine neue Tatsache und damit auch kein Revisionsgrund (KSG vom 19.12.2022, a.a.O., E. 3.4). Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass sich in der Rechtsprechung neuere Ansichten und Grundlagen, mitunter eine andere rechtliche Würdigung ergeben, welche die bisherige rechtliche Handhabung infrage stellt, was insbesondere für \"Leitentscheide\" gilt. Für die Beurteilung der Korrektheit einer rechtlichen Würdigung steht das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung, in welchem unter Inkaufnahme der entsprechenden prozessualen Risiken ein bindendes Urteil für den Einzelfall erstritten werden kann.\n2.3 Tritt die Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht ein, bleibt es dem Kantonalen Steuergericht verwehrt, die Sache materiell zu prüfen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 24 N 18). Das Steuergericht kann in diesem Fall nur prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen oder ob diese zu Recht darauf nicht eingetreten ist. Kommt das Steuergericht zum Schluss, dass richtiger-weise auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, weist es die Sache zu neuem Entscheid resp. zur Durchführung des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurück. Der sich daraus ergebende Entscheid kann wiederum mit Beschwerde oder Rekurs angefochten und zu diesem Zeitpunkt materiell gerichtlich überprüft werden (KSG vom 19.12.2022, a.a.O., E. 3.1).\n3.1 Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgaben 2018-2020 bezahlt. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen sind rechtskräftig. Dagegen hat er keine Einsprache erhoben. Am 26. Juli 2022 verlangte der Beschwerdeführer die Schliessung seines Dossiers und die Überweisung der Abgaben 2018-2020 wegen eines Zeitungsartikels über einen einschlägigen Bundesgerichtsentscheid. Die Wehrpflichtersatzverwaltung betrachtete das Schreiben als Einsprache und trat nicht darauf ein, weil die Einsprachefrist abgelaufen und keine Revision geltend gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde neue Tatsachen geltend. Zudem habe er nicht Einsprache erhoben, sondern ein Wiedererwägungsgesuch gestellt.\n3.2 Das Kantonale Steuergericht kann bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wie hier nur prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist; das Steuergericht kann aber nicht materiell entscheiden (vgl. oben, E. 2.3). Im vorliegenden Fall wurde auf die Einsprache zurecht nicht eingetreten, da diese offensichtlich verspätet erhoben worden war (oben, E. 2.1) und keine Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist geltend gemacht worden waren. Fraglich ist höchstens, ob die Vorinstanz den Brief des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch hätte entgegennehmen (vgl. oben, E. 2.2.1 ff.) und das Gesuch abweisen müssen."}