{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2022-2_2023-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167503&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2238d6c239478b5e70a5bb6aa688b93f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 09.01.2023 SGWPE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:12:10", "Checksum": "7b8b53cc49da66967660789d339ca7b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 09.01.2023 SGWPE.2022.2\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020\n\nSteuergericht\nUrteil vom 9. Januar 2023\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Flury, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGWPE.2022.2\nA. Z.\ngegen\nWehrpflichtersatzverwaltung, Hauptgasse 70/ Kapitelhaus, 4509 Solothurn\nbetreffend Wehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Am 26. Januar 2021 eröffnete die Wehrpflichtersatzverwaltung A. Z. die definitive Veranlagungsverfügung für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018 im Betrag von CHF 1'494, am 28. Februar 2021 die definitive Veranlagung 2019 im Betrag von CHF 2'091 und am 7. März 2022 die definitive Veranlagung 2020 im Betrag von total CHF 1'730.80 (inkl. Verzugszins). Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 verlangte A. Z. die Schliessung seiner Dossiers bei der Wehrpflichtersatzverwaltung und die Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu Unrecht bezahlten Abgaben.\n1.2 Mit 3 Einspracheentscheiden vom 3. August 2022 betreffend die Ersatzjahre 2018, 2019 und 2020 trat die Wehrpflichtersatzverwaltung jeweils auf die als Einsprache entgegengenommene Eingabe vom 26. Juli 2022 nicht ein, da die Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen sei. Eine Revision sei auch nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorliegen würden; auch ein Bundesgerichtsurteil sei kein Revisionsgrund.\n2.1 Mit Beschwerde vom 1. September 2022 gelangte A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, die Einspracheentscheide vom 3. August 2022 aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2022 als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren und deshalb zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Zur Begründung wird v.a. ausgeführt, durch den Bundesgerichtsentscheid 2C_1005/2021 vom 26. April 2022 seien neue erhebliche Tatsachen geschaffen worden. Dementsprechend gehe es auch hier um eine echte Rückwirkung, die laut Bundesgericht unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe diese neue erhebliche Tatsache im ordentlichen Verfahren nicht vorbringen können, da diese erst mit Publikmachen des Bundesgerichtsentscheids bekannt gewesen sei. Weiter hätten sich aufgrund dieses Entscheids die Umstände seit Eröffnung der Veranlagungsverfügungen 2018-2020 wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 26. Juli 2022 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Dieses habe die Vorinstanz zu Unrecht als Einsprache verstanden, obwohl es sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers klar um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien denn klar erfüllt.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung (Vorinstanz) im Wesentlichen fest, dass die drei Einsprachefristen betreffend die Ersatzjahre 2018-2020 alle ungenutzt abgelaufen seien. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen seien allesamt in Rechtskraft erwachsen. Eine Revision sei hier nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorhanden seien; ein Bundesgerichtsurteil sei kein Revisionsgrund. Der Beschwerdeführer hätte im ordentlichen Einspracheverfahren die Veranlagungsverfügungen anfechten können; dies habe er nicht getan. Die Beschwerde sei abzuweisen. Im Übrigen sei die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV zur Vernehmlassung einzuladen.\n2.3 Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Dazu wird v.a. angeführt, der Beschwerdeführer hätte die Veranlagungsverfügungen für die Ersatzjahre 2018-2020 fristgerecht anfechten können; das habe er jedoch nicht getan, so dass diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Es würden keine Revisionsgründe vorliegen; die Revision sei ausgeschlossen. Zudem bestünden keine Gründe für die Wiedererwägung der Einspracheentscheide. Die beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheide aus dem Jahr 2022 würden formell nur das Verhältnis zwischen jenen Parteien regeln und seien ohne direkten Einfluss auf alle hier rechtskräftigen Verfügungen.\n2.4 Mit Stellungnahme vom 18. November 2022 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er die Verfügungen der Jahre 2018-2020 nicht hätte anfechten müssen. Zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung sei er bereits 30 Jahre alt gewesen und hätte im vorliegenden Zusammenhang gar nicht berücksichtigt werden dürfen. Es wird auf einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2022 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ähnliche Fälle vom Bundesgericht gutgeheissen würden. Das Vorgehen sei fragwürdig sowie unwürdig und bis zur letzten Instanz zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde dürfe nicht wegen Formalitäten scheitern, zumal die rückwirkende Forderung von Ersatzabgaben zum erhobenen Zeitpunkt ungültig gewesen sei. Der Beschwerdeführer behält sich weitere rechtliche Schritte vor.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) können Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Beschwerde bei der Kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12) beurteilt das Kantonale Steuergericht (KSG) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, namentlich auch über Wehrpflichtersatzabgaben. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist für die Beurteilung sachlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten."}