WPEG diejenigen Personen, welche nach der Zivilschutzgesetzgebung von der Dienstleistung befreit sind, bewusst weggelassen. Es ist damit der rechtsanwendenden Behörde als auch dem Kantonalen Steuergericht untersagt, den Erlass, namentlich Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG, zu ergänzen. 5.8 Die Anträge 1 und 2 des Beschwerdeführers sind damit abzuweisen. 6. Der Antrag 3 des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist vor diesem Hintergrund obsolet. 7. Damit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Diese sind gestützt auf Art. 31 Abs. 2bis WPEG i.V.m.