Aus diesem Grund ist im Rahmen der vorliegenden Erwägungen nicht näher auf die Rechtsprechung einzugehen. 5.7 Die unter Beizug aller Auslegungselemente und damit unter Berücksichtigung des Methodenpluralismus vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG führt zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber die vorliegende Frage bewusst offengelassen hat. Mit anderen Worten formuliert hat der Gesetzgeber also für die Regelung der Befreiung von der Ersatzpflicht in Art. 4 WPEG diejenigen Personen, welche nach der Zivilschutzgesetzgebung von der Dienstleistung befreit sind, bewusst weggelassen.