BGer 2A.236/1998 vom 23. August 1999; BGer 2A.300/2003 vom 24. Februar 2004) betreffen zwar allesamt ebenfalls Fragen zur Befreiung von der Ersatzpflicht. Allerdings sind die Sachverhalte jeweils massgeblich anders gelagert und betreffen daher nicht die sich hier konkret stellende Frage. Rechtsprechung, welche sich mit der vorliegenden Fragestellung befasst, liess sich nicht finden. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu der sich hier stellenden Frage soweit ersichtlich keine. Aus diesem Grund ist im Rahmen der vorliegenden Erwägungen nicht näher auf die Rechtsprechung einzugehen.