Es liegt demnach klarerweise ein qualifiziertes Schweigen vor. 5.5 Ungleichbehandlung von Personen, die nach der Militär- und Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit wurden, mit Personen, die nach der Zivilschutzgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit wurden, hinsichtlich der Befreiung von der Ersatzpflicht nach Art. 4 WPEG basiert somit auf sachlichen Gründen. Es liegt also auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV vor. 5.6 Die von den Parteien thematisierten Urteile des Bundesgerichts (BGer, BGE 108 Ib 115 vom 9. Juli 1982; BGer 2A.236/1998 vom 23. August 1999;