Das WPEG unterscheidet damit an verschiedenerlei Stellen ganz bewusst und gestützt auf die sachlichen Unterschiede zwischen Militär- und Zivildienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits. 5.4.5 Daraus kann nur folgen, dass die auf sachlichen Gründen basierende Unterscheidung zwischen Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits auch in Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG vom Gesetzgeber ganz bewusst vorgenommen wurde. Es liegt demnach klarerweise ein qualifiziertes Schweigen vor.