WPEG, die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 WPEG) und für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die Zivilschutzdienste leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die Schutzdienstgrundausbildung begonnen hat (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 WPEG). Das WPEG unterscheidet damit an verschiedenerlei Stellen ganz bewusst und gestützt auf die sachlichen Unterschiede zwischen Militär- und Zivildienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits.