31 BZG vollkommen losgelöst vom Militär- oder Ersatzdienst. 5.4.4 Die, wie dargestellt, gänzlich unterschiedliche Ziele verfolgenden und unterschiedlich ausgestalteten Dienstleistungen werden sodann konsequenterweise auch bei der Wehrpflichtersatzabgabe unterschiedlich behandelt. Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Der Zivilschutz wird hier - genauso wie in Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG - nicht erwähnt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit.