So sieht beispielsweise Art. 1 ZDG vor, dass Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten. Art. 8 Abs. 1 ZDG präzisiert sodann, dass der Zivildienst 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert. Damit hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die verfassungsmässig vorgegebene Gleichwertigkeit von Militär- und Ersatzdienst (Zivildienst) dies entsprechend abgebildet. Demgegenüber ist die Dauer der Schutzdienstpflicht nach Art. 31 BZG vollkommen losgelöst vom Militär- oder Ersatzdienst.