Diese sachliche Unterscheidung schlägt sich denn auch in der Gesetzgebung nieder. Es geht um unterschiedliche Formen von Dienstleistungen, wobei auch deren Ausgestaltung gänzlich unterschiedlich ist, während Militär- und Ersatzdienst über die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen als insgesamt möglichst gleichwertige Dienstleistungen ausgestaltet wurden. So sieht beispielsweise Art. 1 ZDG vor, dass Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten.