Die Ersatzpflicht ist Ausfluss der Nichterfüllung der persönlichen Dienstpflicht und ist eine Ersatzabgabe. Voraussetzung ist demnach die Militärdienstpflicht. Nicht geleisteter Militärdienst und nicht geleisteter Zivildienst lösen die Pflicht zur Leistung von Wehrpflichtersatz aus. 5.4.2 Im Weiteren ist es Ziel und Zweck des Zivilschutzes, zivile Personen und Güter vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu schützen (vgl. Art. 61 Abs. 1 BV). 5.4.3 Sinn und Zweck von Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits sind unterschiedlich. Diese sachliche Unterscheidung schlägt sich denn auch in der Gesetzgebung nieder.