Bei der teleologischen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG hinsichtlich der sich hier stellenden Frage gilt es Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Beim Militär- und Ersatzdienst steht - wie schon aufgrund der Systematik ergeht - die Landesverteidigung im Vordergrund. Die schweizerische Militärdienstpflicht wird durch persönliche Militär- oder Zivildienstleistung oder alternativ durch die Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe erfüllt. Der Wehrpflichtersatzabgabe wird daher die Form der subsidiären Wehrpflichterfüllung zuerkannt (vgl. Art. 59 Abs. 3 Satz 1 BV). Die Ersatzpflicht ist Ausfluss der Nichterfüllung der persönlichen Dienstpflicht und ist eine Ersatzabgabe.