13 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 17 und 18 MG) einerseits, sowie die Voraussetzungen für die Befreiung vom Zivilschutzdienst (Art. 30 BZG) nicht identisch sind. 5.3.4 Die von der Verfassung über die Gesetzgebung hin systematisch stets klare Trennung von Militär- und Ersatzdienst einerseits und Zivilschutzdienst andererseits, spricht auch dafür, dass der Gesetzgeber auch in der WPEG zwischen diesen Dienstleistungen trennen wollte. Indem der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG also die Befreiung des Zivilschutzdienstes nicht aufführt, ist basierend auf der systematischen Gesetzesauslegung von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. 5.4 Bei der teleologischen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit.