59 BV betreffend Militär- und Ersatzdienst ist dabei unter den Abschnittsteil «Landesverteidigung» zu subsumieren, während Art. 61 BV (betreffend Zivilschutz) unter den Abschnittsteil «Zivilschutz» fällt. 5.3.2 Aufgrund der unterschiedlichen Verfassungsgrundlagen sind konsequenterweise auch die gesetzlichen Grundlagen mit dem MG und dem ZDG für den Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie dem BZG für den Zivilschutzdienst andererseits voneinander losgelöst. 5.3.3 In systematischer Hinsicht ist hinsichtlich der sich hier stellenden Fragen weiter festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Befreiung vom Militär- und Ersatzdienst (Art. 17 und 18 MG sowie Art. 13 Abs. 1 ZDG i.V.m.