WPEG gilt es hinsichtlich der sich hier stellenden Frage sodann in systematischer Hinsicht auszulegen. 5.3.1 In systematischer Hinsicht gilt es vorab festzustellen, dass einerseits der Militär- und Ersatzdienst (Art. 59 BV) und andererseits der Zivilschutz (Art. 61 BV) bereits auf unterschiedliche Verfassungsgrundlagen basieren. Beide Bestimmungen gehören in der Systematik der BV in deren 2. Abschnitt «Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz» unter dem 2. Kapitel betreffend «Zuständigkeiten». Art. 59 BV betreffend Militär- und Ersatzdienst ist dabei unter den Abschnittsteil «Landesverteidigung» zu subsumieren, während Art.