Von den rund 400 000 Ersatzpflichtigen würden 30 500 ersatzfrei» (BBl 1978 II 927). Wer genau also von der Ersatzpflicht befreit wurde, war ein vom Gesetzgeber ganz sorgfältig austarierter, bewusster Entscheid. Dies zeigt sich beispielsweise auch daran, dass auch über die generelle Befreiung der Invaliden von der Ersatzpflicht lange Zeit debattiert wurde (vgl. BBl 1993 II 730 ff.) und im heute geltenden Art. 4 WPEG im Abs. 1 mit den Buchstaben abis und ater zwei Sonderbestimmungen enthält. Dies spricht eher für qualifiziertes Schweigen. 5.3 Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG gilt es hinsichtlich der sich hier stellenden Frage sodann in systematischer Hinsicht auszulegen.