Mit der Änderung des Militärpflichtersatzgesetzes vom 13. September 1978 wurde Art. 4 WPEG schliesslich eingeführt und sodann - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst richtig ausführt - per 1. Januar 1980 in Kraft gesetzt. 5.2.1 Die Botschaft thematisierte den Zivilschutz und hielt unter anderem fest, dass bei Leistung von Zivilschutzdiensttagen ein Anspruch auf eine Ermässigung des Militärpflichtersatzes bestehe (vgl. BBl 1978 II 919). Thematisiert wurde dies unter der Überschrift «Ersatzpflicht der Hilfsdienstpflichtigen und der vorzeitig Versetzten» (BBl 1978 II 918 ff.).