es gibt keine Vermutung für das Vorliegen eines solchen. Nur wo sich aus der Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber eine Frage bewusst offengelassen und damit negativ entschieden hat, ist es der rechtsanwendenden Behörde untersagt, den Erlass zu "ergänzen" (vgl. zum Ganzen: Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich / Basel / Genf 2013, S. 25 f.). 5.2 Bei der historischen Auslegung von Art. 4 WPEG ist zunächst ein Blick in die Botschaft über die Änderung des Militärpflichtersatzgesetzes vom 13. September 1978 (BBl 1978 II 913 ff.) zu werfen. Mit der Änderung des Militärpflichtersatzgesetzes vom 13. September 1978 wurde Art.