Auch aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit lässt sich ableiten, dass nicht leichthin von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann, da eine Ungleichbehandlung von ähnlichen Sachverhalten nur zulässig ist, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Die Auslegung muss zum eindeutigen Schluss führen, dass eine Lückenfüllung unzulässig ist. Ein blosser Hinweis darauf, der Gesetzgeber habe zurzeit, als er ein Gesetz erlassen hat, um eine Regelung in einem anderen Bereich gewusst und diese Lösung nicht auch für den infrage stehenden Fall vorgesehen, reicht nicht aus für die Annahme eines qualifizierten Schweigens; es gibt keine Vermutung für das Vorliegen eines solchen.