Das Schweigen des Gesetzgebers darf nicht voreilig als qualifiziert betrachtet werden, weil viele Gründe dazu führen können, dass die Legislative eine Frage nicht regelt: Es ist möglich, dass der Gesetzgeber einen Erlass zu einem späteren Zeitpunkt revidieren will, dass andere Vorlagen als vordringlich erachtet worden sind oder dass die Regelung eines Aspekts der Praxis überlassen werden soll. Auch aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit lässt sich ableiten, dass nicht leichthin von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann, da eine Ungleichbehandlung von ähnlichen Sachverhalten nur zulässig ist, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.