Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 140 III 206 E. 3.5.3 f. m.w.H.). 5.1.3 Das Schweigen des Gesetzgebers darf nicht voreilig als qualifiziert betrachtet werden, weil viele Gründe dazu führen können, dass die Legislative eine Frage nicht regelt: