Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in Lehre und Rechtsprechung immer häufiger fallen gelassen. Die Schliessung von Lücken im öffentlichen Recht wird als zulässig erachtet, wenn die Gesetzesanwendung sonst zu einem Resultat führen würde, das den dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen widerspricht. Die Gesetzeslücke wird nach dieser Auffassung definiert als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die vom Richter behoben werden darf (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 213). 5.1.2 Ob ein qualifiziertes Schweigen oder eine zu füllende Lücke vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGE 144 IV 97 E. 3.1.2).