Unechte Lücken oder Wertungslücken bilden rechtspolitische Mängel, die der Richter im Allgemeinen hinzunehmen hat. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.3; 124 V 159 E. 4c; 122 V 85 E. 5c). Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in Lehre und Rechtsprechung immer häufiger fallen gelassen.