Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (vgl. BGE 127 V 38 E. 4b/cc m.H.; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 137 ff.). Unechte Lücken oder Wertungslücken bilden rechtspolitische Mängel, die der Richter im Allgemeinen hinzunehmen hat.