Erst wenn diese Frage verneint wird, kann von einer Lücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit gesprochen werden. Herkömmlicherweise unterscheiden die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (vgl. BGE 127 V 38 E. 4b/cc m.H.;