WPEG eine vom Gericht zu füllende Gesetzeslücke vorliegt oder nicht. 5.1.1 Eine Lücke des Gesetzes liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine oder eine sachlich unbefriedigende Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers im Sinne eines qualifizierten Schweigens darstellt. Erst wenn diese Frage verneint wird, kann von einer Lücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit gesprochen werden.