Diese Ansicht der Parteien deckt sich denn auch mit dem Wortlaut der Bestimmung. 5. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass aufgrund der in Art. 4 WPEG nicht geregelten Befreiung von der Ersatzpflicht im Falle einer Schutzdienstbefreiung nach Art. 30 BZG eine Gesetzeslücke vorliege, welche es durch verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zu füllen gelte. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin und die ESTV die Ansicht, dass keine Gesetzeslücke vorliege und der Gesetzgeber hier bewusst differenzierte Regelungen erliess. 5.1 Es gilt daher der Fragestellung nachzugehen, ob in Art. 4 WPEG eine vom Gericht zu füllende Gesetzeslücke vorliegt oder nicht.