Unumstritten zwischen den Parteien ist, dass Art. 4 WPEG keine Befreiung von der Ersatzpflicht vorsieht, wenn die betreffende Person nach der Schutzdienstgesetzgebung (Art. 30 BZG) von der persönlichen Dienstleistung befreit ist. Eine Befreiung von der Ersatzpflicht ist demgegenüber unter anderem vorgesehen bei der Dienstbefreiung nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG), mit anderen Worten formuliert also bei einer Befreiung nach Art. 17 und 18 MG oder Art. 13 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 17 und 18 MG. Diese Ansicht der Parteien deckt sich denn auch mit dem Wortlaut der Bestimmung.