Dies etwas konkretisierter formuliert Art. 1 WPEG, wonach Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten haben. 3. Der Zivilschutz hat seine verfassungsmässige Grundlage in Art. 61 BV, also einer anderen Verfassungsgrundlage als der Militär- und Ersatzdienst. Der Bund kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären (vgl. Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BV). Die Schutzdienstpflicht ist in Art. 29 ff. BZG geregelt. 4. Art. 4 WPEG regelt die Befreiung von der Ersatzpflicht. Unumstritten zwischen den Parteien ist, dass Art.