Zudem wurde die Beschwerde am 7. April 2022 der Post aufgegeben und erfolgte somit fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV). Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe, welche vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird (vgl. Art. 59 Abs. 3 BV). Dies etwas konkretisierter formuliert Art. 1