Die Wehrpflichtersatzabgabe entspricht einer solchen öffentlich-rechtlichen Abgabe, womit das angerufene Gericht (sachlich und örtlich) zuständig ist (vgl. § 11 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe, BGS 521.1). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert auf 2. März 2022 wurde mit Postaufgabe am 7. März 2022 mittels eingeschriebener Sendung verschickt und dem Beschwerdeführer frühestens am 8. März 2022 zugestellt. Die Beschwerde datiert auf 6. April 2022 erfolgte schriftlich, also formgerecht. Zudem wurde die Beschwerde am 7. April 2022 der Post aufgegeben und erfolgte somit fristgerecht.